B2B · Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Sync Motion GmbH, Niedergams 39, 8524 Deutschlandsberg, Österreich
1. Geltung und Vertragspartner
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Sync Motion GmbH(„Auftragnehmer“) gegenüber dem Auftraggeber. Sie erfassen insbesondere Softwareentwicklung, Softwarelizenzen, OT/IT- Integration, Automatisierungsleistungen, Beratungs-, Engineering-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Support- und sonstige IT-Leistungen sowie die Lieferung von Hard- und Software.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistung oder Annahme einer Zahlung bedeutet keine Zustimmung.
1.3. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Danach gelten in absteigender Reihenfolge die Auftragsbestätigung, das Angebot samt Leistungsbeschreibung und diese AGB.
1.4. Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn vor Vertragsabschluss auf sie hingewiesen wurde und der Auftraggeber die Möglichkeit hatte, sie zu speichern und wiederzugeben.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenschätzungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Unterfertigung des Angebots oder durch tatsächlichen Beginn der Leistung auf Verlangen des Auftraggebers zustande.
2.2. Angaben in Präsentationen, auf der Website, in Produktunterlagen oder Demonstrationen beschreiben den allgemeinen Leistungsstand und werden nur Vertragsinhalt, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich aufgenommen sind. Zusicherungen, Garantien sowie bestimmte wirtschaftliche oder technische Erfolge bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Leistungsumfang und Änderungen
3.1. Umfang und Beschaffenheit der geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen, insbesondere Dokumentation, Schulung, Datenmigration, Quellcodeübergabe, Rufbereitschaft, laufende Aktualisierung, Barrierefreiheit, Zertifizierung oder die Einhaltung kundenspezifischer Standards, sind nicht geschuldet.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Mitarbeiter und selbständige Subunternehmer einzusetzen. Teilleistungen und technisch notwendige, für den Auftraggeber zumutbare Änderungen bleiben zulässig, sofern Funktion und Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3.3. Änderungs- und Zusatzwünsche werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Sie können Mehrkosten und Terminverschiebungen verursachen. Bis zur Einigung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach der bisherigen Leistungsbeschreibung weiterzuarbeiten oder die betroffenen Arbeiten auszusetzen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten rechtzeitig, vollständig und richtig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Ansprechpartner, Testdaten, Freigaben, Zugänge, Schnittstellen, Systeme und geeigneten Arbeitsbedingungen bereit. Er prüft die Leistungsbeschreibung sowie Zwischenergebnisse unverzüglich.
4.2. Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für:
- regelmäßige, aktuelle und überprüfte Datensicherungen sowie Wiederanlauf- und Notfallpläne;
- die Rechtmäßigkeit der bereitgestellten Daten, Inhalte, Programme und Weisungen sowie die erforderlichen Rechte, Einwilligungen und behördlichen Genehmigungen;
- sichere Netzwerk-, Fernzugriffs- und Anlagenbedingungen und die Koordination mit Herstellern, Betreibern und sonstigen Dritten;
- die fachgerechte Prüfung vor Freigabe oder Einsatz im Produktivbetrieb.
4.3. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich Termine zumindest um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Daraus entstehender Mehraufwand wird nach den vereinbarten, sonst nach den jeweils aktuellen Stundensätzen verrechnet. Der Auftragnehmer darf die Leistung bis zur vollständigen Mitwirkung aussetzen.
4.4. Für gehostete Dienste des Auftragnehmers (insbesondere SFTP-Server, Managed Volumes, FTP/FTPS-Bridges, Managed MQTT und Stack) gilt ergänzend die Acceptable Use Policy (AUP). Bei Verstößen darf der Auftragnehmer die dort vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
5. Termine, Verzug und höhere Gewalt
5.1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs- und Zahlungspflichten des Auftraggebers.
5.2. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers – insbesondere Ausfälle von Energie, Telekommunikation, Cloud- oder Zulieferdiensten, Cyberangriffe, Arbeitskonflikte, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Naturereignisse, Krieg, Embargos oder Lieferengpässe – befreien für Dauer und Umfang ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Termine verschieben sich angemessen. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags schriftlich beenden; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
5.3. Ein Rücktritt des Auftraggebers wegen Verzugs setzt eine schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen voraus. Der Rücktritt ist auf den nachweislich vom Verzug betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungsteil beschränkt.
6. Lieferung, Prüfung und Abnahme
6.1. Der Auftraggeber prüft abnahmefähige Leistungen innerhalb von zehn Arbeitstagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) nach Bereitstellung anhand der vereinbarten Abnahmekriterien. Wesentliche, reproduzierbare Abweichungen sind innerhalb dieser Frist schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert zu melden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
6.2. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme erklärt noch wesentliche Mängel konkret rügt. Sie gilt jedenfalls mit produktiver Nutzung, Weitergabe oder vorbehaltloser Zahlung als abgenommen. Bei berechtigter Zurückweisung ist die Prüfung nach Behebung auf die gerügten Punkte beschränkt.
6.3. Nutzen und Gefahr körperlicher Lieferungen gehen mit Übergabe an den Auftraggeber oder an den Transporteur über. Versand, Verpackung und Versicherung erfolgen auf Kosten des Auftraggebers.
7. Entgelt und Zahlung
7.1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben. Reisezeit gilt als Arbeitszeit; Reise-, Nächtigungs-, Versand- und sonstige Nebenkosten werden gesondert verrechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
7.2. Der Auftragnehmer kann angemessene Vorauszahlungen verlangen sowie Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt, Meilensteinen oder monatlich legen. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug und spesenfrei fällig.
7.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Zusätzlich sind notwendige Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. Der Auftragnehmer darf nach Mahnung offene Leistungen, Zugänge, Support und – soweit technisch und rechtlich zulässig – Lizenznutzungen bis zur vollständigen Zahlung sperren. Termine verschieben sich entsprechend.
7.4. Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur hinsichtlich Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur in angemessenem Verhältnis zum behaupteten Anspruch.
8. Eigentum und Nutzungsrechte
8.1. Körperliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. Sämtliche Urheber-, Eigentums- und sonstigen Rechte an Software, Konzepten, Quellcode, Bibliotheken, Methoden, Vorlagen, Dokumentationen und Arbeitsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur internen Nutzung für den vereinbarten Zweck, Standort, Zeitraum sowie die vereinbarte Zahl von Geräten, Instanzen oder Nutzern.
8.3. Eine Überlassung von Quellcode, Entwicklungsunterlagen oder bearbeitbaren Dateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt. Im Übrigen sind Vervielfältigung, Bearbeitung, Vermietung, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung, Reverse Engineering und Umgehung technischer Schutzmaßnahmen untersagt.
8.4. Vorbestehende Bestandteile, generisches Know-how, Werkzeuge und wiederverwendbare Module darf der Auftragnehmer uneingeschränkt weiterverwenden. Für Open-Source- und Drittsoftware gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen.
9. Laufende Leistungen und Lizenzen
9.1. Soweit im Einzelvertrag keine andere Laufzeit vereinbart ist, haben laufende Leistungen und zeitabhängige Lizenzen eine Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten. Danach verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
9.2. Wiederkehrende Entgelte werden jährlich im Voraus, bei ausdrücklicher Vereinbarung monatlich im Voraus verrechnet. Eine vorübergehende Nichtnutzung durch den Auftraggeber mindert das Entgelt nicht.
9.3. Wiederkehrende Entgelte sind wertgesichert. Maßgeblich ist der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2020 oder dessen Nachfolgeindex. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl; die Anpassung kann erstmals nach zwölf Monaten und danach jährlich erfolgen. Eine unterlassene Anpassung ist kein Verzicht für die Zukunft.
10. Wartung, Support und Verfügbarkeit
10.1. Wartung, Updates, Support, Rufbereitschaft, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und bestimmte Verfügbarkeiten sind nur geschuldet, wenn sie in einem gesonderten Servicevertrag oder Service Level Agreement ausdrücklich vereinbart wurden.
10.2. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung dürfen Wartungsarbeiten durchgeführt und Leistungen aus sachlichen Gründen vorübergehend eingeschränkt werden. Ausfallszeiten durch angekündigte Wartung, höhere Gewalt, Systeme des Auftraggebers oder Leistungen Dritter gelten nicht als Nichtverfügbarkeit.
11. Gewährleistung
11.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung bei Übergabe die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Eine völlig fehlerfreie oder unterbrechungsfreie Software sowie die Eignung für einen nicht schriftlich vereinbarten Zweck werden nicht geschuldet.
11.2. Der Auftraggeber hat Leistungen unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind binnen fünf Arbeitstagen ab Übergabe, verborgene Mängel binnen fünf Arbeitstagen ab Entdeckung schriftlich, konkret und mit geeigneten Nachweisen zu rügen. Bei Unterlassung treten die Rechtsfolgen des § 377 UGB ein.
11.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe beziehungsweise Abnahme. Die Vermutung des § 924 ABGB und die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VGG werden, soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen.
11.4. Verbesserung hat Vorrang. Der Auftragnehmer kann den Mangel durch Nachbesserung, Austausch, Umgehungslösung oder – sofern zumutbar – Bereitstellung einer neuen Version beheben. Erst wenn die Verbesserung endgültig fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Auftraggeber Preisminderung verlangen; Vertragsauflösung ist nur bei einem wesentlichen Mangel zulässig.
11.5. Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit ein Mangel auf Vorgaben, Beistellungen oder Systeme des Auftraggebers, Drittprodukte, nicht freigegebene Änderungen, Fehlbedienung, fehlende Wartung, ungeeignete Betriebsbedingungen, externe Schnittstellen oder eine Nutzung außerhalb der Dokumentation zurückzuführen ist. Diagnose- und Behebungsaufwand für nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Störungen wird gesondert verrechnet.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen groben Verschuldens hat der Auftraggeber zu beweisen.
12.2. Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, nicht erzielte Einsparungen, reine Vermögensschäden, Datenverlust und Ansprüche Dritter.
12.3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung je Schadensfall und insgesamt auf das Nettoentgelt des unmittelbar schadensursächlichen Auftrags begrenzt; bei laufenden Leistungen auf das dafür in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis bezahlte Nettoentgelt. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schäden gelten als ein Schadensfall.
12.4. Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine Datensicherung ausdrücklich beauftragt war, und nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäß erstellten, aktuellen und maschinenlesbaren Sicherungskopie.
12.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden, Personenschäden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Schadenersatzansprüche sind binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
13. Industrie-, OT- und Cybersecurity-Risiken
13.1. Monitoring-, Analyse-, Integrations- und Sicherheitslösungen reduzieren Risiken, verhindern aber nicht sämtliche Ausfälle, Angriffe, Fehlbedienungen oder Manipulationen. Sie ersetzen keine sicherheitsgerichteten Steuerungen, Schutzsysteme, gesetzlichen Prüfungen, menschliche Aufsicht oder Notfallorganisation, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als Leistungsgegenstand vereinbart ist.
13.2. Der Auftraggeber bleibt als Betreiber für den sicheren und rechtskonformen Betrieb seiner Maschinen, Anlagen und Netze verantwortlich. Er hat insbesondere Gefährdungsbeurteilungen, funktionale Sicherheit, Zugriffsmanagement, Segmentierung, Updates, Backups, Notfallpläne und Herstellerhinweise angemessen umzusetzen.
13.3. Eingriffe in Produktivsysteme erfolgen nur nach Freigabe des Auftraggebers. Verlangt der Auftraggeber Arbeiten entgegen einer dokumentierten Warnung oder unter ungeeigneten Bedingungen, trägt er das daraus entstehende Risiko und den Mehraufwand, soweit gesetzlich zulässig.
14. Leistungen Dritter
14.1. Für Hard- und Software, Cloud-, Kommunikations-, Open-Source- oder sonstige Leistungen Dritter gelten zusätzlich deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Änderungen, Einstellung, Störungen oder Preisänderungen solcher Drittleistungen liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
14.2. Soweit eine Drittleistung für die Vertragserfüllung erforderlich wird und nicht zu unveränderten Bedingungen verfügbar bleibt, darf der Auftragnehmer sie durch eine funktional im Wesentlichen vergleichbare Leistung ersetzen oder die dadurch nachweislich entstehenden Mehrkosten nach vorheriger Information weiterverrechnen. Ist beides unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil beenden.
15. Geheimhaltung und Datenschutz
15.1. Die Parteien behandeln nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht gilt nicht für rechtmäßig bereits bekannte, unabhängig entwickelte, öffentlich bekannte oder aufgrund zwingender Vorschriften offenzulegende Informationen. Sie besteht fünf Jahre nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse bleiben solange geschützt, wie ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
15.2. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO. Die Datenschutzerklärung der Website ist hier abrufbar.
16. Rücktritt und vorzeitige Beendigung
16.1. Eine freie Stornierung oder ordentliche Kündigung befristeter Aufträge ist ausgeschlossen. Stimmt der Auftragnehmer einer Stornierung zu, sind die erbrachten Leistungen, angefallenen Kosten, verbindlich bestellten Drittleistungen und zusätzlich 30 % des noch nicht abgerechneten Nettoauftragswerts als pauschalierter Schadenersatz zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
16.2. Jede Partei kann aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Nachfrist von 14 Tagen mit einer wesentlichen Zahlung oder Mitwirkung in Verzug bleibt, vertragswidrige Lizenznutzung nicht einstellt oder die Fortsetzung wegen erheblicher Sicherheits- oder Rechtsrisiken unzumutbar ist.
16.3. Mit Vertragsende werden sämtliche offenen Entgelte fällig. Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte enden; der Auftraggeber hat betroffene Software und Zugangsdaten zu löschen oder zurückzugeben. Bestimmungen, die ihrem Zweck nach fortgelten, insbesondere zu Zahlung, Nutzungsrechten, Geheimhaltung und Haftung, bleiben unberührt.
17. Abwerbeverbot
Die Parteien werden Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Vertragserfüllung mitgewirkt haben, während der Vertragsdauer und zwölf Monate danach weder unmittelbar noch über Dritte gezielt abwerben oder beschäftigen. Allgemeine, nicht gezielte Stellenausschreibungen bleiben zulässig. Bei Verstoß ist ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe eines Bruttojahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu zahlen; der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt zulässig.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag darf der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen. Der Auftragnehmer darf den Vertrag an ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger seines Geschäftsbetriebs übertragen, sofern die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
18.2. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt, sofern nicht Gesetz oder Einzelvertrag eine strengere Form verlangen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
18.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht.
18.4. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der übrige Vertrag unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Ein Verzicht auf Rechte ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
Kontakt
Sync Motion GmbH
Niedergams 39, 8524 Deutschlandsberg
Österreich
E-Mail: office@sync-motion.com
Stand: 29. Juli 2026 · Version 1.0